Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt
Ein kurzer Überblick. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Wen betrifft das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für Webseiten am wichtigsten sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also alles, womit Verbraucherinnen und Verbraucher online einen Vertrag abschließen: Onlineshops, Buchungen, Tickets, Abos und vieles mehr. Dazu kommen unter anderem Bankdienstleistungen, E-Books und Personenbeförderung.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine Angebote für Geschäftskunden fallen in der Regel nicht unter das Gesetz.
Was heißt barrierefrei?
Maßstab ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die für Webseiten auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA verweist. Typische Anforderungen sind:
- Bilder und Bedienelemente haben verständliche Textalternativen.
- Alles lässt sich ohne Maus, nur mit der Tastatur bedienen.
- Formularfelder sind beschriftet und Fehlermeldungen verständlich.
- Texte haben ausreichend Kontrast und lassen sich vergrößern.
- Die Seite hat eine klare Struktur aus Überschriften, Listen und Bereichen.
Außerdem müssen Anbieter in einer Erklärung zur Barrierefreiheit beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Mängel feststellen, Fristen setzen und im äußersten Fall den Vertrieb untersagen. Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Daneben sind Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände möglich.
Wie fangen Sie an?
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